Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für vZEV-Abrechnungsdienstleistungen der EbOT AG

Gültig ab: 01.01.2026

AGB als PDF herunterladen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Erbringung von Abrechnungsdienstleistungen durch die EbOT AG («Dienstleister») für virtuelle Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (vZEV) sowie Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) und vergleichbare Modelle.

Sie gelten ergänzend zum jeweils gültigen Preisblatt vZEV-Abrechnung der EbOT AG. Bei Widersprüchen zwischen AGB und individuellem Vertrag geht der individuelle Vertrag vor.

Vertragspartner («Kunde») ist die jeweilige Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG), Genossenschaft, Verein oder sonstige Trägerschaft des vZEV/LEG.

2. Leistungsumfang

2.1 Leistungen des Dienstleisters

Der Dienstleister erbringt im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs insbesondere folgende Leistungen:

  1. Konfiguration und Betrieb der Abrechnungslösung auf der Plattform.
  2. Aufbereitung und Plausibilisierung der Mess- und Verbrauchsdaten
  3. Periodische Erstellung der Verbrauchs- und Kostenabrechnungen
  4. Support für Verwaltung und Teilnehmende bei Fragen zur Abrechnung*
  5. Inkasso bis und mit zweiter Mahnung (siehe Abschnitt 6)

*Pro Gemeinschaft und Kalenderjahr ist ein Supportkontingent von 5 Minuten pro Teilnehmer inbegriffen. Mehraufwand: CHF 150/h.

2.2 Nicht enthaltene Leistungen

Folgende Leistungen sind ausdrücklich nicht Bestandteil der Abrechnungsdienstleistung:

  • Rechtsberatung und Rechtsdurchsetzung
  • Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Teilnehmenden oder Eigentümern
  • Technische Mängel an Zählern, Wechselrichtern oder Installationen
  • Fehlerhafte oder verspätete Datenlieferungen durch Netzbetreiber oder Dritte
  • Energiebeschaffung und Tarifverhandlungen mit Energieversorgern

3. Abrechnungsrhythmus und Jahresabschluss

Der Abrechnungsrhythmus wird bei Vertragsabschluss festgelegt. Quartals- und Monatsabrechnungen verursachen einen höheren administrativen Aufwand und sind entsprechend höher bepreist (siehe Preisblatt).

Das Abrechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember). Beginnt die Dienstleistung unterjährig, wird das erste Abrechnungsjahr entsprechend verkürzt oder verlängert, sodass es am 31. Dezember des laufenden oder des darauffolgenden Kalenderjahres endet.

Unabhängig vom gewählten Rhythmus wird zum Ende jedes Abrechnungsjahres eine Schlussabrechnung erstellt, welche die effektiven Verbräuche mit den geleisteten Akontozahlungen abgleicht.

Ein Wechsel des Abrechnungsrhythmus ist jeweils auf Ende eines Abrechnungsjahres mit einer Vorlaufzeit von 2 Monaten möglich.

4. Definitionen

Teilnehmer
Jede Verbrauchsstelle mit eigenem Zähler innerhalb des vZEV/LEG, unabhängig ob Wohneinheit, Gewerbefläche, Allgemeinstromzähler oder sonstige Bezugseinheit.
Abrechnungsperiode
Der Zeitraum, für den eine einzelne Abrechnung erstellt wird (monatlich, quartalsweise oder halbjährlich).
Abrechnungsjahr
Der Zeitraum von 12 Monaten, der Basis für die Jahresabrechnung und die Vertragslaufzeit bildet.
Bevollmächtigte Ansprechperson
Die vom Kunden benannte Kontaktperson, die gegenüber dem Dienstleister vertragliche Anpassungen vornehmen darf und als Erstkontakt für alle Belange der Abrechnung dient.

5. Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung

Der Kunde stellt sicher, dass die erforderlichen Bedingungen zur Gründung des vZEV/LEG erfüllt sind und die erfolgreiche Anmeldung gegenüber dem lokalen Verteilnetzbetreiber erfolgt ist.

Der Kunde hat den Beitritt zum vZEV/LEG mit den teilnehmenden Parteien rechtsgültig zu regeln (z. B. Zusatz zum Mietvertrag, Reglement der STWEG, Beitrittserklärung).

Als Voraussetzung für die Abrechnungsdienstleistung muss jeder Messpunkt mit einem intelligenten Messsystem (Smart Meter) ausgestattet sein, dass die Anforderungen des jeweiligen Verteilnetzbetreibers erfüllt.

Der Kunde ist für Installation, Inbetriebnahme und Störungsbehebung des Messsystems verantwortlich.

Fallen eine oder mehrere Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung während der Vertragslaufzeit nachträglich dahin, setzt der Dienstleister dem Kunden eine schriftliche Frist von 60 Tagen zur Wiederherstellung der Voraussetzungen. Werden die Voraussetzungen innerhalb dieser Frist nicht wiederhergestellt, ist der Dienstleister berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen und offene Forderungen bleiben von der Kündigung unberührt.

6. Inkasso und Kontomodell

Für jede vZEV-Gemeinschaft wird ein Bankkonto auf den Namen der jeweiligen Trägerschaft (z. B. STWEG) eröffnet. Der Dienstleister erhält eine schriftliche Zahlungsvollmacht zur Durchführung der Abrechnungen und Überwachung der Zahlungseingänge.

Die Teilnehmenden leisten Akontozahlungen auf dieses Konto, um die Liquidität sicherzustellen. Die Höhe der Akontozahlungen wird in Absprache mit dem Kunden festgelegt.

Kontoführungsgebühren gehen zulasten der Gemeinschaft.

Das Inkasso umfasst bis zu zwei Mahnungen. Nach der zweiten erfolglosen Mahnung erfolgt eine Weiterleitung an ein Inkassobüro ausschliesslich nach Rücksprache mit der Verwaltung. Die Kosten eines externen Inkassos werden dem säumigen Teilnehmer direkt belastet.

7. Pflichten des Kunden

7.1 Mitwirkungspflichten

Der Kunde stellt sicher, dass:

  1. die Stammdaten aller Teilnehmenden korrekt und vollständig vorliegen
  2. die Messinfrastruktur (Zähler) gesetzeskonform installiert und funktionsfähig ist
  3. die Zählerdaten rechtzeitig und in geeigneter Form bereitgestellt werden
  4. eine bevollmächtigte Ansprechperson benannt wird, die für Rückfragen zur Verfügung steht
  5. Änderungen an Teilnehmerbestand, Zählerkonfiguration oder Kontaktdaten unverzüglich mitgeteilt werden
  6. die Abrechnungseinstellungen (z. B. Tarife, Mehrwertsteuerstatus) aktuell und korrekt sind

7.2 Mehraufwand bei Pflichtverletzung

Zusätzliche Aufwendungen, die dem Dienstleister dadurch entstehen, dass der Kunde oder die bevollmächtigte Ansprechperson den Mitwirkungspflichten gemäss Abschnitt 7.1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, werden separat nach Aufwand gemäss dem im Preisblatt ausgewiesenen Stundensatz in Rechnung gestellt.

8. Datenschutz

Der Dienstleister verarbeitet personenbezogene Daten (insbesondere Verbrauchsdaten, Adressen und Zahlungsinformationen) ausschliesslich zum Zweck der Abrechnungsdienstleistung. Die Verarbeitung erfolgt in Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG).

Die Daten werden auf Servern in der Schweiz oder im europäischen Wirtschaftsraum gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Leistungserbringung notwendig ist.

Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Teilnehmenden über die Datenverarbeitung im Rahmen des vZEV zu informieren.

9. Preise und Anpassungen

Es gelten die Preise gemäss aktuellem Preisblatt der EbOT AG. Preisänderungen werden dem Kunden mindestens 3 Monate im Voraus schriftlich mitgeteilt.

Preisänderungen infolge externer Kostenänderungen (insbesondere des Plattformanbieters) bleiben vorbehalten und werden transparent weitergegeben.

Änderungen der Teilnehmerzahl führen zu einer automatischen Anpassung der Kosten gemäss Preisblatt ab der nächsten Abrechnungsperiode.

10. Vertragsdauer und Kündigung

Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab Inbetriebnahme der Abrechnungslösung.

Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten auf Ende eines Abrechnungsjahres gekündigt werden.

Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein wesentlicher Verstoss gegen die vertraglichen Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung.

11. Übergabe bei Vertragsende

Bei Vertragsbeendigung stellt der Dienstleister dem Kunden alle relevanten Daten (Stammdaten, Abrechnungshistorie, Zählerstände) in einem gängigen Format zur Verfügung. Der Zeitraum für die Datenübergabe beträgt maximal 30 Tage nach Vertragsende.

Offene Abrechnungen werden noch ordnungsgemäss abgeschlossen. Ein laufendes Inkasso wird nach Rücksprache mit dem Kunden entweder abgeschlossen oder übergeben.

12. Haftung

Eine Haftung für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für direkte Schäden ist die Haftung des Dienstleisters auf die vom Kunden in den letzten 12 Monaten bezahlte Vergütung für die Abrechnungsdienstleistung beschränkt.

Der Dienstleister haftet nicht für Fehler, die auf fehlerhafte oder verspätete Datenlieferungen des Kunden, des Netzbetreibers oder Dritter zurückzuführen sind.

13. Schlussbestimmungen

Es gilt Schweizer Recht. Gerichtsstand ist 7130 Ilanz/Glion, Kanton Graubünden.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Der Dienstleister behält sich vor, die AGB mit einer Vorankündigung von 3 Monaten anzupassen. Die angepassten AGB werden mit ihrer Veröffentlichung wirksam, sofern der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung schriftlich Widerspruch erhebt. Die aktuellen AGB sind jederzeit auf Anfrage oder auf der Webseite der EbOT AG einsehbar.


EbOT AG

Via Principala 60a

7031 Laax